- wolfgang.birklbauer@sdrei.at
- +43 (0) 650 / 7353218
- Oberbaumgarten 32, 4204 Haibach im Mühlkreis
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner
bekannt gegebenen AGB. Mit Unterfertigung dieses Auftragsschreibens akzeptieren Sie auch
die umseitigen Geschäftsbedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. 2.1. Es wird vereinbart, dass mit der
Ausführung der bestellten Dienstleistung(en) sofort bzw. innerhalb von sieben Werktagen ab
Bestellung begonnen wird. Für die Dienstleistung(en) besteht kein Rücktrittsrecht.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge,
Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung
einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns
zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen,
wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen
zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.
Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung
nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu
stellen. Diese Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede
Arbeitsstunde ausschließlich Wegzeiten werden € 50,00 in Rechnung gestellt. Angefangene
Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet. Wird gegen unsere
Rechnung binnen einer Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie
jedenfalls als genehmigt. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen
vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Alle von uns genannten
Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu
verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen
hinzugerechnet.
4.1. Wertsicherungsklausel.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, bzw. verpflichtet, die
Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.
Der Kaufpreis / Werklohn ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von
50 %, der Restbetrag spätestens bei Lieferung / nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls
nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch
werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Der Vertragspartner / Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei
unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie
zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen,
wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns
dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros
gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern
wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung
einen Betrag von € 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen
pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- jeweils netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder
weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge
Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen,
unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des
Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht
die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns
auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen
unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauern Geschäftsanschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt,
den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von
Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer
Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere
Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt
der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Ort unseres
Unternehmenssitzes.
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer / Werkbesteller jedenfalls zu
akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 11.1.
Annahmeverzug Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt,
entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 20,00 pro
angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 10 %
des Rechnungsbetrages als vereinbart.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw.
Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige
Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt. Sachlich
gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können
unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für zumutbare
Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung
abschätzbar ist, spätestens jedoch bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt
geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht,
behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung
unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des
Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die
Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind
in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6
Monate, für unbewegliche Sachen 2 Jahre ab Lieferung / Leistung.
Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nic ht
für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und
Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer,
ist ausgeschlossen.
Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung nicht abgetreten werden. Laut OGH Judikatur sind 3 Jahre zu kurz.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern
lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw.
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der
sicheren elektronischen Signatur. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der
sicheren elektronischen Signatur.
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Ist der Vertragspartner
Verbraucher und liegen die Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 des Europäischen
Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) nicht, aber ein Fall des Art 5 Abs 4 in Verbindung mit
Abs 5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher, der durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht,
auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Für alle gegen einen
Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Dies gilt nicht für Verbraucher, die im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben.
Schiedsgerichtsbarkeit Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten
werden vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer in OÖ nach der für dasselbe
geltenden Schiedsgerichtsordnung von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden.
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung,
Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des
internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln)
von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig
entschieden. Mögliche Ergänzung der Schiedsgerichtsvereinbarungen: Die Anzahl der
Schiedsrichter beträgt 3 (einer oder drei); Oder/Und: Es ist österreichisches materielles Recht
anzuwenden; Oder/Und: Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr
für die Richtigkeit übernommen werden. Sollen sich nach Auftragserteilung
Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und
können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes
vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen
in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den
Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als
vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch
ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei
Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung
vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs
Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest
zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.
Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die
vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.
Die AGBs können Sie sich auch hier herunterladen.